Gesetze / Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
UWG§ 19 Bußgeldvorschriften bei einem weitverbreiteten Verstoß und einem weitverbreiteten Verstoß mit Unions-Dimension
Stand: 01.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/19#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5c Absatz 1 Verbraucherinteressen verletzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/19#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. Gegenüber einem Unternehmer, der in den von dem Verstoß betroffenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr mehr als eine Million zweihundertfünfzigtausend Euro Jahresumsatz erzielt hat, kann eine höhere Geldbuße verhängt werden; diese darf 4 Prozent des Jahresumsatzes nicht übersteigen. Die Höhe des Jahresumsatzes kann geschätzt werden. Liegen keine Anhaltspunkte für eine Schätzung des Jahresumsatzes vor, so beträgt das Höchstmaß der Geldbuße zwei Millionen Euro. Abweichend von den Sätzen 2 bis 4 gilt gegenüber einem Täter oder einem Beteiligten, der im Sinne des § 9 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für einen Unternehmer handelt, und gegenüber einem Beteiligten im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, der kein Unternehmer ist, der Bußgeldrahmen des Satzes 1. Das für die Ordnungswidrigkeit angedrohte Höchstmaß der Geldbuße im Sinne des § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das nach den Sätzen 1 bis 4 anwendbare Höchstmaß.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/19#abs-3 (3) Die Ordnungswidrigkeit kann nur im Rahmen einer koordinierten Durchsetzungsmaßnahme nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2017/2394 geahndet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/19#abs-4 (4) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind
Wird zitiert von 17 Entscheidungen zu § 19 UWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 24.01.2006 – XI ZR 384/03Bankvertragsrecht: Pflicht der Bank zur Nichtgefährdung der Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers; keine Schutzwirkung des Darlehensvertrags zugunsten des Alleingesellschafters einer GmbH KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 198
- OLG Celle, 16.03.2000 – 13 U 132/99
- BGH, 16.12.2021 – I ZR 186/20Darlegungs- und Beweislast im wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsprozess: Umgehung von Geheimhaltungsmaßnahmen beim NachahmungsschutzZitiert von 13
- BGH, 27.04.2006 – I ZR 126/03Unlauterer Wettbewerb: Voraussetzungen der unbefugten Verwertung einer Kundenliste als Geschäftsgeheimnis durch ausgeschiedene Mitarbeiter KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- BGH, 29.03.1984 – I ZR 32/82Zitiert von 14
- LG Arnsberg, 29.06.2021 – 1 O 327/20
Zuletzt entschieden
- LG München II, 12.05.2021 – 37 O 32/21Zitiert von 3
- OLG Köln, 18.04.2019 – 15 U 204/18Zitiert von 5
- LG Cottbus, 06.07.2018 – 3 O 283/16Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19 UWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2026 in Kraft
§ 19 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. September 2025 (BGBl. I Nr. 233 44 Urheberrecht 440 Urheberrechtliche Vorschriften)
BGBl. 2025 I Nr. 233
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24.06.2022 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I 959)
BGBl. 2022 I S. 959
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 19 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3504)
BGBl. 2021 I S. 3504
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18.04.2019 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. April 2019 (BGBl. I 466)
BGBl. 2019 I S. 466
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